Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Verträge der Enura Energie GmbH über Photovoltaik-Aufdachanlagen, Batteriespeicher und Wärmepumpen

AGB Enura Energie GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Enura Energie GmbH (nachfol-

gend „Unternehmen“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Kunden“) bezüglich der Lieferung und Montage von Photovoltaik-Auf-

dachanlagen, Batteriespeichern und Wärmepumpen sowie aller damit verbundenen Dienst- und Serviceleistungen.

(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer

gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche

oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen

beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertrags-

bestandteil, als das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Produkte und Dienstleistungen der Enura Energie GmbH, insbesondere auf der Unternehmenswebsite, in Katalogen oder

in anderen Medien, stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden.

(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn das Unternehmen ein verbindliches Angebot des Kunden durch eine schriftliche Auftragsbestätigung

annimmt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt.

(3) Spezifische Details zum Vertragsschluss, insbesondere zu Angeboten, Annahmefristen und -verfahren, werden in den jeweiligen Angeboten

des Unternehmens festgelegt.

§ 3 Lieferumfang und Montage

(1) Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder der Auftragsbestätigung. Dies umfasst

je nach Vereinbarung die Lieferung von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern und/oder Wärmepumpen, einschließlich zugehöriger Kompo-

nenten wie Solarmodule, Montagesysteme, Wechselrichter, Speichersysteme, Wärmepumpenaggregate, Pufferspeicher und Hydraulikkom-

ponenten.

(2) Das Unternehmen verpflichtet sich zur fachgerechten Montage und Installation der vereinbarten Anlagen gemäß den anerkannten Regeln

der Technik, den einschlägigen DIN- und VDE-Normen sowie den vereinbarten Spezifikationen. Die Montage umfasst die Installation auf

geeigneten Dachflächen, an vorgesehenen Aufstellorten oder im Gebäude, die Verkabelung sowie die Inbetriebnahme der Anlage.

(3) Die Montagevoraussetzungen, wie die Eignung der Montage- bzw. Aufstellfläche, die statische und bauphysikalische Eignung sowie die

Verfügbarkeit notwendiger Anschlüsse, sind vom Kunden zu schaffen und vor Montagebeginn dem Unternehmen mitzuteilen.

§ 4 Anschluss der PV-Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes und das allgemeine

Stromnetz (AC-Montage)

(1) Der Kunde ist darüber informiert, dass für die vollumfängliche Nutzung der PV-Anlage deren Integration in den bestehenden Wechselstrom-

kreis des Gebäudes sowie die optionale Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz erforderlich ist (nachfolgend „AC-Montage“).

Diese Arbeiten dürfen ausschließlich von zertifizierten Fachkräften durchgeführt werden.

(2) Auf Wunsch des Kunden übernimmt die Enura Energie GmbH die Organisation und Durchführung der AC-Montage als separate Dienstleis-

tung, die unabhängig von der Lieferung und DC-Montage der PV-Anlage ist. Die Kosten für diese Dienstleistung werden gesondert vereinbart

und sind nicht im Preis der PV-Anlage enthalten.

(3) Die AC-Montage ist eine eigenständige Werkleistung, die separat von der Lieferung und Installation der PV-Anlage zu betrachten ist. Dem

Kunden entstehen hierdurch spezifische Rechte und Pflichten, die unabhängig von der Abnahme der PV-Anlage und deren Montage gelten.

§ 5 Hydraulische Einbindung und Inbetriebnahme von Wärmepumpen

(1) Die hydraulische Einbindung einer Wärmepumpe in das vorhandene Heizungssystem des Gebäudes – einschließlich Anpassung von Vor-

und Rücklauf, Heizkreisen, Pufferspeicher, Trinkwassererwärmung und Regelung – ist Bestandteil der vereinbarten Leistung, soweit dies im

Vertrag oder der Auftragsbestätigung festgelegt ist.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen vor Montagebeginn alle relevanten Informationen über das bestehende Heizsystem (z. B.

Vorlauftemperaturen, Heizkörperauslegung, Dämmstandard) zur Verfügung zu stellen. Sollte sich nach Inaugenscheinnahme oder Inbetrieb-

nahme zeigen, dass aufgrund unzureichender Voraussetzungen (z. B. ungeeignete Heizkörper, Dämmungsmängel) die vereinbarte Leistung der Wärmepumpe nicht erreicht werden kann, ist das Unternehmen berechtigt, hierauf hinzuweisen und Anpassungen anzubieten. Mehrkosten

hierfür sind vom Kunden zu tragen.

(3) Die Inbetriebnahme der Wärmepumpe einschließlich Einregulierung erfolgt durch zertifizierte Fachkräfte. Wartungs- und Service-Intervalle

sind vom Kunden gemäß Herstellerangaben einzuhalten.

§ 6 Energiemanagementsystem

(1) Sofern zwischen Enura Energie GmbH und dem Kunden vereinbart, wird ein digitales Energiemanagementsystem zur optimalen Steuerung

und Überwachung der Anlage(n) – PV-Anlage, Batteriespeicher und/oder Wärmepumpe – sowie des Energieverbrauchs bereitgestellt.

(2) Die Bereitstellung und Nutzung des Energiemanagementsystems erfolgt auf Basis eines separaten Vertrags, der spezifische Bedingungen

und Konditionen für die Nutzung des Systems festlegt.

(3) Das Energiemanagementsystem dient der Effizienzsteigerung und ermöglicht dem Kunden, den Eigenverbrauch zu optimieren und die

Energiekosten zu reduzieren. Die Funktionalität und Verfügbarkeit des Systems sind in den entsprechenden Produktunterlagen beschrieben.

§ 7 Sonstige Leistungen und Leistungsabgrenzung

(1) Die Enura Energie GmbH bietet neben der Lieferung und Installation von Anlagen weitere Serviceleistungen an, wie z. B. Unterstützung bei

der Anmeldung der Anlage bei Netzbetreibern, der Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister) sowie ggf. Beantragung von Förderungen

(BAFA, KfW). Diese Dienstleistungen sind in der Regel ohne zusätzliche Kosten für den Kunden verbunden, sofern nicht anders vereinbart.

(2) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, Leistungen wie die Überprüfung der Statik des

Gebäudes, Erdarbeiten, Anpassungen der Hauselektrik, Schornstein- oder Rauchgasarbeiten, sowie Beratung zu rechtlichen, steuerlichen und

versicherungstechnischen Fragen.

(3) Die Enura Energie GmbH verpflichtet sich, auf bekannte oder offensichtliche Risiken und notwendige Vorkehrungen für eine erfolgreiche

Installation und Inbetriebnahme hinzuweisen. Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung aller notwendigen Informationen und die

Einhaltung relevanter Vorschriften.

§ 8 Leistungsänderungen

(1) Die Enura Energie GmbH behält sich das Recht vor, die vereinbarten Lieferungen und Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen,

sofern dies aufgrund rechtlicher Anforderungen, technischer Notwendigkeiten oder sonstiger triftiger Gründe erforderlich wird, die bei

Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.

(2) Änderungen oder Abweichungen sind dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Sie sind nur zulässig, sofern sie den Kunden nicht unange-

messen benachteiligen und den vereinbarten Zweck des Vertrags nicht grundlegend ändern.

(3) Im Falle wesentlicher Änderungen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall

angemessen zu vergüten.

§ 9 Montagevoraussetzungen und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die erfolgreiche Montage und Inbetriebnahme der vereinbarten Anlage(n) setzt bestimmte, vom Kunden zu erfüllende Voraussetzungen

voraus, insbesondere hinsichtlich der Statik und Beschaffenheit des Montageorts, der elektrischen und ggf. hydraulischen Infrastruktur und

der Zugänglichkeit des Installationsorts.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, der Enura Energie GmbH alle notwendigen Informationen, Zugänge und Genehmigungen rechtzeitig zur

Verfügung zu stellen und erforderliche Vorarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Sollten erforderliche Mitwirkungsleistungen des Kunden ausbleiben oder unzureichend sein, und dadurch die Leistungserbringung verzögert

wird, verlängern sich die Fristen entsprechend. Die Enura Energie GmbH ist in diesem Fall berechtigt, entstandene Mehrkosten dem Kunden in

Rechnung zu stellen.

§ 10 Liefer- und Leistungsfristen

(1) Alle von der Enura Energie GmbH genannten Liefer- und Leistungsfristen sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, als

unverbindliche Schätzungen zu verstehen.

(2) Verzögerungen der Lieferung und Leistung, die durch höhere Gewalt oder andere von der Enura Energie GmbH nicht zu vertretende

Umstände verursacht werden, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfristen. Die Enura Energie GmbH verpflichtet sich,

den Kunden über solche Verzögerungen und deren Gründe unverzüglich zu informieren.

(3) Kann die Enura Energie GmbH die vereinbarten Leistungen auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht erbringen, so sind sowohl die

Enura Energie GmbH als auch der Kunde berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistungsteile vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte

Leistungen sind auch in diesem Fall angemessen zu vergüten.

§ 11 Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen

(1) Die Enura Energie GmbH verpflichtet sich, die Anlagen und etwaige zusätzliche Komponenten gemäß den vereinbarten Lieferzeiten

bereitzustellen. Die genauen Liefertermine werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Kunden über. Bei

Versendung geht die Gefahr bereits mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.

(3) Die Enura Energie GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und die Nutzung der bereits gelieferten

Teile der Anlage hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

§ 12 Selbstbelieferungsvorbehalt

Die Enura Energie GmbH behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Enura Energie GmbH trotz des vorherigen Abschlusses eines

entsprechenden Einkaufsvertrags selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird und die Nichtlieferung nicht von der Enura Energie GmbH

zu vertreten ist. In einem solchen Fall wird die Enura Energie GmbH den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und

eventuelle Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.

§ 13 Rücktrittsvorbehalt

(1) Die Enura Energie GmbH ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn aufgrund von der Enura Energie GmbH nicht zu vertretenden

Umständen die Erfüllung des Vertrags unmöglich wird, insbesondere bei mangelnder Selbstbelieferung gemäß § 12.

(2) Des Weiteren kann die Enura Energie GmbH vom Vertrag zurücktreten, sofern der Kunde trotz einer angemessenen Nachfrist die erforder-

lichen Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt oder wesentliche Vertragspflichten verletzt.

(3) Die Rechte des Kunden bei Verletzung der Pflichten durch die Enura Energie GmbH bleiben von den vorstehenden Bestimmungen

unberührt.

§ 14 Höhere Gewalt

(1) Für den Fall, dass die Enura Energie GmbH die geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Pandemie,

etc.) nicht erbringen kann, werden die Leistungsfristen entsprechend der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit

verlängert.

(2) Dauert die Behinderung durch höhere Gewalt länger als vier Monate an, haben sowohl die Enura Energie GmbH als auch der Kunde das

Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall angemessen zu vergüten.

§ 15 Abnahme und Teilabnahme

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Installation der Anlage(n) und etwaiger zusätzlicher Komponenten nach Fertigstellung abzunehmen. Die

Abnahme erfolgt durch eine formelle Erklärung des Kunden oder durch Ingebrauchnahme.

(2) Die Enura Energie GmbH ist berechtigt, nach Fertigstellung einzelner, selbständig nutzbarer Teile der Leistung eine Teilabnahme zu

verlangen.

(3) Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Bei Vorliegen wesentlicher Mängel hat der Kunde das Recht, die

Abnahme bis zur Behebung der Mängel zu verweigern.

§ 16 Vergütung

(1) Die Vergütung für die Lieferung und Installation der Anlage(n) sowie für etwaige zusätzliche Komponenten und Dienstleistungen erfolgt zu

den im Vertrag festgelegten Preisen.

(2) Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts Anderes vereinbart wurde. Bei Lieferung und Installation

netzgekoppelter PV-Anlagen für Wohngebäude gilt der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt

sind.

(3) Zusätzliche Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert vergütet.

§ 17 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen der Enura Energie GmbH sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug

zahlbar.

(2) Bei Zahlungsverzug ist die Enura Energie GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis

eines geringeren Schadens vorbehalten.

(3) Die Enura Energie GmbH behält sich vor, bei Auftragserteilung sowie zu definierten Meilensteinen der Leistungserbringung (z. B. Materi-

allieferung, Montagebeginn, Inbetriebnahme) Anzahlungen oder Teilzahlungen zu verlangen. Die konkreten Zahlungsmeilensteine werden im

Angebot bzw. Vertrag festgelegt.

§ 18 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen der Enura Energie GmbH nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig

festgestellt oder unbestritten sind.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis

beruht.

§ 19 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum der Enura Energie GmbH.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und der Enura Energie GmbH

einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder den Verlust der Ware unverzüglich

mitzuteilen.

§ 20 Geistiges Eigentum

(1) Alle Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit den Produkten und Dienstleistungen der Enura Energie GmbH, einschließlich

Markenrechte, Urheberrechte und Patente, bleiben vorbehalten.

(2) Die Verwendung solcher geistigen Eigentumsrechte durch den Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Enura Energie GmbH

ist untersagt.

§ 21 Sach- und Rechtsmängelansprüche des Kunden

(1) Die Enura Energie GmbH steht ein für die Mängelfreiheit der erbrachten Leistung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleis-

tung.

(2) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde – sofern Unternehmer – seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und

Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Bei Vorliegen eines Mangels ist die Enura Energie GmbH zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der

Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 22 Garantien

(1) Die Enura Energie GmbH gewährt auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen Garantien, deren Umfang und Bedingungen in den

jeweiligen Garantieerklärungen festgelegt sind. Daneben gelten die jeweiligen Herstellergarantien für Module, Wechselrichter, Speichersysteme

und Wärmepumpenkomponenten.

(2) Garantieansprüche sind zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelansprüchen und beeinträchtigen diese nicht.

§ 23 Haftung der Enura Energie GmbH

(1) Die Enura Energie GmbH haftet in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter

Fahrlässigkeit haftet die Enura Energie GmbH nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren

Schaden.

(2) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt

unberührt.

§ 24 Einschaltung von Erfüllungsgehilfen

Die Enura Energie GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Erfüllungsgehilfen (z. B. Subunternehmer, Fachhand-

werksbetriebe) einzuschalten. Die Verantwortung für das Handeln der Erfüllungsgehilfen trägt die Enura Energie GmbH im gleichen Umfang

wie für eigenes Handeln.

§ 25 Salvatorische Klausel und anwendbares Recht

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Enura Energie GmbH und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwen-

dung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Mannheim

ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag.

§ 26 Form der Übermittlung von Verbraucherinformationen

Die Enura Energie GmbH ist berechtigt, dem Kunden gesetzlich vorgeschriebene Informationen elektronisch zu übermitteln.

§ 27 Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des

Vertragsabschlusses.

(2) Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde die Enura Energie GmbH mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post

versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

(3) Folgen des Widerrufs: Wenn der Kunde diesen Vertrag widerruft, hat die Enura Energie GmbH ihm alle Zahlungen, die die Enura Energie GmbH von ihm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Kunde

eine andere Art der Lieferung als die von der Enura Energie GmbH angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und

spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei der Enura Energie

GmbH eingegangen ist.

§ 28 Batteriehinweis und Entsorgung von Altbatterien

(1) Der Hinweis richtet sich an Endnutzer, die Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien (insbesondere Batteriespeicher) verwenden

und diese in der an sie gelieferten Form nicht weiterveräußern.

(2) Im Rahmen unserer Verpflichtungen gemäß dem Batteriegesetz (BattG) weisen wir darauf hin, dass Batterien und Akkus nicht über den

Hausmüll entsorgt werden dürfen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, Altbatterien und Akkus fachgerecht zu entsorgen. Diese können Schadstoffe

enthalten, die bei unsachgemäßer Lagerung oder Entsorgung die Umwelt und die Gesundheit gefährden. Gleichzeitig enthalten Batterien

wertvolle Rohstoffe wie Eisen, Zink, Mangan oder Nickel, die wiederverwertet werden können.

(3) Nach Gebrauch können Altbatterien unentgeltlich beim Unternehmen, bei einer geeigneten Sammelstelle oder im Handel zurückgegeben

werden. Die Rückgabe in Verkaufsstellen ist für Endnutzer auf übliche Mengen sowie auf solche Batterien beschränkt, die der Vertreiber als

Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat.

(4) Batterien, die nicht über den Hausmüll entsorgt werden dürfen, sind mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet.

Zusätzlich kann das Zeichen um folgende chemische Symbole ergänzt sein, die auf enthaltene Schadstoffe hinweisen: Pb (Blei), Cd (Cadmium),

Hg (Quecksilber).

Ihr regionaler Solarspezialist mit Sitz in Nußloch
südlich von Heidelberg. Wir betreuen Kunden in der Metropolregion Rhein-Neckar, darunter Heidelberg, Mannheim, Ludwigshafen, Karlsruhe sowie den Landkreisen Rhein-Neckar-Kreis und Neckar-Odenwald-Kreis und ganz Saarland.
Deutschlandweit im Einsatz.

Enura Energie GmbH
In den Meckeswiesen 3
69226 Nußloch

Deutschland

© 2026 Enura Energie GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

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